Generationenberatung

Generationenberatung

Jede Person ab dem 18. Lebensjahr ist nach dem Gesetz eine Eigenständige Person und somit für sich selbst verantwortlich. 

 

Somit muss jeder für sich selbst sorgen, dass auch alles nach seinen Wünschen in einer Notsituation, abläuft!

 

Dabei bin ich Ihnen gerne behilflich und wir überprüfen die vier Säulen und schauen uns zusätzlich auch ihre Versorgung für Ihre Rente an. 

Die vier Säulen der Generationsberatung

+ sinnvolle Erweiterungen

  • Vollmachten
  • Unternehmervollmacht
  • Patientenverfügung
  • Notfallordner
  • Pflegestatus
  • Finanzelle Absicherung
  • Testament

Vollmachten

Wozu Vollmachten? Vollmachten und Verfügungen – betrifft mich das?

  • Rechtsanwälte empfehlen Personen ab 18 Jahren, eine Gesamtvollmacht mit Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht fertigen zu lassen.
  • Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig, sollte eine Unternehmervollmacht integriert sein.
  • Ab 18selbstbestimmt nur mit Vollmachten Mit der Volljährigkeit sind wir juristisch eigenständige Personen. Dann dürfen auch Eltern nicht mehr für uns entscheiden und handeln, wenn wir zeitweise oder dauerhaft nicht einwilligungsfähig sind. Selbst Krankenakten dürfen nicht eingesehen werden. Dass wir unsere Angelegenheiten nicht selbst regeln können, kann schnell durch Unfall oder Krankheit passieren. Dann bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Ohne Vollmachten entscheiden und handeln unter Umständen Fremde zum Beispiel in den Bereichen Gesundheit, Finanzen, Behörden, Post und bei Selbstständigen sogar im Geschäft. Wofür braucht man eigentlich eine Vorsorgevollmacht? Krankheit, Alter, Unfall – die „Klassiker“ kennt fast jeder. Doch es gibt noch viele weitere Situationen, für welche die Erstellung von Vorsorgevollmacht und Verfügungen sinnvoll sein kann.

Einige Beispiele aus der Praxis:

  • Freiwillige AuszeitSabbatjahrImmer häufiger legen Menschen mal ein „Sabbatjahr“ ein. Ausspannen, Reisen, Abstand gewinnen … Gut, wenn die wichtigsten Dinge des Lebens durch Vollmachten und Verfügungen trotzdem geregelt sind!
  • Unfreiwillige Auszeit: BurnoutBurnout ist ein Erschöpfungssyndrom, das in schweren Fällen sogar klinische Aufenthalte notwendig machen kann. Betroffene, die in dieser schwierigen Situation durch eine Vorsorgevollmacht Unterstützung einer Vertrauensperson erhalten können, werden spürbar entlastet und können schneller genesen.
  • Unfreiwillige Auszeit: Klinik Es muss nicht immer gleich eine lebensbedrohliche Situation sein, die eine Vorsorgevollmacht notwendig macht. Bei einem längeren Klinikaufenthalt zum Beispiel kann es sehr nützlich sein, wenn eine vertraute Person die persönlichen Dinge regelt. Oder, noch ein Beispiel, haben Sie schon mal wichtige Papiere mit zwei gebrochenen Armen unterschrieben?
  • Freiwillige Auszeit: Auslandsaufenthalt Sie planen einen längeren Auslandsaufenthalt, privat oder beruflich? Eine Vorsorgevollmacht kann Ihnen die Reise deutlich erleichtern, wenn eine vertraute Person. Ihre Interessen in Ihrer Abwesenheit in Ihrem Sinne vertritt.
  • Freiwillige Auszeit: Kur Sie wollen sich bei einem Kuraufenthalt erholen oder müssen von einer Erkrankung genesen? Mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht können Sie die täglichen Dinge und Erledigungen einem Angehörigen oder Ihrem Partner überlassen. So brauchen Sie nicht für jede Kleinigkeit eine Einzelvollmacht auszustellen.

Unternehmer Vollmacht

Für Unternehmer und Selbstständige

Von der Vollmacht, über das Notfallmanagement, bis zur Unternehmenübernahme


Selbstständige und Unternehmer haben besondere Herausforderungen, wenn sie durch Unfall oder Krankheit nicht mehr selbstbestimmt handeln können. Oft leidet dann das Geschäft. Rechnungen können nicht bezahlt, Aufträge nicht bearbeitet, Außenstände nicht eingetrieben werden. Das kann bei Freiberuflern und Selbstständigen bis zur Insolvenz gehen.

Auch Gesellschafter können im Fall der Fälle ihre Anteile in Gesellschafterversammlungen nicht nach Wunsch vertreten lassen. Das macht ohne Vollmacht ein vom Gericht eingesetzter Betreuer. Die Lösung ist eine Unternehmervollmacht. Ein von Ihnen bestimmter Bevollmächtigter kann im Unternehmen agieren und Ihre Gesellschafteranteile vertreten, wenn Sie nicht in der Lage dazu sind.

Patientenverfügung / Betreuungsverfügung

Was ist hier zu beachten?!

Patientenverfügung:

Gilt nur, wenn der Patient sich nicht mehr selbst äußern kann
Gilt nur im tatsächlichen Sterbeprozess
Ärzte sind verpflichtet, sich an Ihren schriftlich geäußerten Willen zu halten

Am 1. September 2009 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts in Kraft getreten

Die Patientenverfügung wird neben der bereits geregelten Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung im Betreuungsrecht verankert und erhält eine zentrale Stellung. Mit einer Vorsorgevollmacht kann ein Patient für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere geschäftsfähige Personen bevollmächtigen, für ihn Entscheidungen mit bindender Wirkung, unter anderem in Gesundheitsangelegenheiten, zu treffen. Über die bindende Wirkung einer Patientenverfügung bestanden unterschiedliche Auffassungen. Die Verbindlichkeit des in einer Patientenverfügung niedergelegten Willens wurde nunmehr rechtlich verankert.


Das Rechtsinstitut der Patientenverfügung wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verortet. Die 
Schriftform wird darin als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Patientenverfügung eingeführt.

Die Ent­schei­dung über die Durch­füh­rung einer ärzt­li­chen Maß­nah­me wird im Dia­log zwi­schen Arzt und Be­treu­er bzw. Be­voll­mäch­tig­tem vor­be­rei­tet. Der be­han­deln­de Arzt prüft, was me­di­zi­nisch in­di­ziert ist und er­ör­tert die Maß­nah­me mit dem Be­treu­er oder Be­voll­mäch­tig­ten, mög­lichst unter Ein­be­zie­hung naher An­ge­hö­ri­ger und sons­ti­ger Ver­trau­ens­per­so­nen.

Sind sich Arzt und Be­treu­er bzw. Be­voll­mäch­tig­ter über den Pa­ti­en­ten­wil­len einig, be­darf es kei­ner Ein­bin­dung des Vor­mund­schafts­ge­richts. Be­ste­hen hin­ge­gen Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, müs­sen fol­gen­schwe­re Ent­schei­dun­gen vom Vor­mund­schafts­ge­richt ge­neh­migt wer­den.

Mit einer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung soll dem Arzt der Wille eines Pa­ti­en­ten ver­mit­telt wer­den, der sich zur Frage sei­ner me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung nicht mehr selbst äu­ßern kann

Betreuungsverfügung:

Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung durch einen Fremden

Regelt Ihre Vorgaben zum Thema Pflege, Betreuung, Ort und Art der Versorgung und der Lebensumstände, Ausschluss von Personen

 

Das Betreuungsgesetz ist im BGB in den §§ 1896 ff bis 1908 verankert

 

Wer kann eine gesetzliche Betreuung beantragen?

Betroffener. Wer merkt, dass er seine Belange nicht mehr selbst regeln kann, kann auch selbst einen gesetzlichen Betreuer beantragen. Dies kommt zum Beispiel dann vor, wenn keine Verwandten oder Freunde da sind, die die Betreuung übernehmen würden.

Arzt. Wenn ein Arzt merkt, dass sein Patient nicht mehr in der Lage ist, sich um sich selbst zu kümmern, vielleicht sogar eine Verwahrlosung oder Gefahr für Leib und Leben herrscht, dann kann ein Arzt eine Betreuung beim Gericht beantragen.

Andere Personen. Nicht nur Ärzte oder der Betroffene selbst kann eine Betreuung beantragen. Auch andere Personen können eine Betreuung anregen.

Wer kann KEINE gesetzliche Betreuung beantragen?

Dritte können keinen Antrag auf Betreuung stellen. Darunter fallen zum Beispiel:

Kinder, die für ihre Eltern eine Betreuung beantragen möchten. Hier wäre einfach das Risiko zu groß. Es soll schließlich nicht möglich sein, dass Kinder sich aus rein wirtschaftlichen Interessen als Betreuer für ihre Eltern bestellen lassen.

Anders dagegen ist es, wenn die Eltern in einer Vollmacht entsprechend ihre Kinder als Betreuer einsetzen. Dann ist dies der Wille der Eltern.

Krankenhauspersonal kann ebenfalls keinen Antrag auf Betreuung stellen.

Was jedoch möglich ist, dass diese genannten Personen ein Amtsverfahren ANREGEN. Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung notwendig ist und wer diese übernehmen soll.

Mitarbeiter eines Heims oder sonstigen vollstationären Einrichtung. Steht der Betroffene in einem Abhängigkeitsverhältnis, wie zum Beispiel den Mitarbeitern einer vollstationären Einrichtung, so können diese keine Betreuung übernehmen

Notfallordner

In den meisten Familien, kümmert sich eine Person um alle Bürotätigkeiten. Fällt genau diese Person aus, dann stellt sich die Frage, wo sind welche Unterlagen, wer sind meine Ansprechpartner (Bank, Versicherung, Berater) , welche Verträge oder Abos gibt es…

 

Und dies kann ich alles im Notfallordner hinterlegen und so für meine Bevollmächtigten zur Hand haben. 

Pflegestatus

Deutschland wird immer älter und pflegebedürftiger. Der demografische Wandel und die damit verbundenen Konsequenzen sind neu für die heutige Gesellschaft.

Es muss erst gelernt werden, damit umzugehen – vor allem, wenn man sich mit dem Thema Elternunterhalt befasst.

Denn haben Eltern nicht ausreichend für den Pflegefall vorgesorgt, werden die Kinder zur Kasse gebeten.

Pflegeversicherung: Hier zählen mehr Emotionen als Fakten

Hier ist es wichtig, handlungsfähig zu bleiben. Auch unangenehme Fragen, müssen bei diesem Thema gestellt werden, damit man, dem Risiko einer finanziellen Notlage, frühzeitig entgegenwirken kann.

Denn die persönlichen Gewohnheiten, soziale Beziehungen, der Alltag und gar die seitherige Lebensplanung verändern sich grundlegend.

Nur bei konkreter Vorsorge reicht das Geld.

Altersvorsorge als Schonvermögen: konkrete Rechnung lohnt sich


Bevor man zum Elternunterhalt herangezogen wird, ist die eigene Altersvorsorge zu überprüfen.

Lassen Sie sich über dieses Thema, früh genug aufklären und ersparen Sie sich, damit viel Ärger – auch innerhalb der Familie.

Finanzelle Absicherung

Gemeinsam gegen Inflation – mit Ihrer ascent

Es betrifft uns alle, jeden einzelnen von uns! Die gegenwärtige Inflation macht es den Menschen in unserem Land schwer, Werte aufzubauen, zu sichern und Vorsorge zu treffen. Die ascent zeigt gerade jetzt Einsparpotentiale auf, wie man Reserven aufbaut und mit einer modernen Finanzstrategie eine nachhaltige Zukunft sichern kann. Sprechen Sie mit uns. Da ist mehr drin für Sie!

Testament

75 % der Deutschen haben lt. Statista noch kein Testament erledigt. Wenn Sie wollen, dass die richtigen Angehörigen über Ihr Erbe verfügen dürfen, empfehlen Anwälte eine letztwillige Verfügung. Diese regelt Ihren Nachlass, vermeidet Streit und entlastet Ihre Angehörigen.

Allgemein können Sie Ihr Erbe rechtskonform wie folgt regeln:

  • Notarielles Testament – Hier wird nach Vermögen abgerechnet
  • Rechtsanwaltstestament – Abrechnung nach Vermögen, nach Stundenaufwand oder Festpreis

Alternative zur rechtskonformen Erstellung über Anwälte oder Notare:

  • Internetvorlagen – meist keine oder geringe Kosten. Eigenhaftung für die Erstellung.

Als JURA DIREKT Vollmachten-Kunde oder JURA DIREKT Notfallschutz-Kunde können Sie Ihr Testament zu günstigen Festpreisen bzw. Vorzugskonditionen erledigen lassen.